Wissenswertes
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Broschüre "Rund um die Gartengrenze" vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz
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Funkwasserzähler von Kamstrup - Datenblatt, Hinweise zum Ablesen
Download Datenblatt
Hinweis: Auf Seite 6 und 7 finden Sie Informationen zur Anzeige Ihres Wasserzählers.
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Haus- und Gartenarbeiten
Wir verweisen auf die gemeindliche Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten.
Nach § 1 Abs. 4 dieser Verordnung dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie samstags von 12 bis 14 Uhr und ab 17 Uhr nicht ausgeführt werden.
Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen üblicherweise anfallenden, geräuschvollen Verrichtungen, auch wenn sie außer Haus (z.B. im Hof, Hausgarten oder in Nebengebäuden) vorgenommen werden, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten und anderen Gebrauchsgegenständen, das Hämmern sowie das Sägen oder Hacken von Holz, wenn diese Verrichtungen geeignet sind, die Öffentlichkeit, insbesondere die Hausbewohner und die Nachbarschaft zu beeinträchtigen.
Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle bei der Pflege von Gärten anfallenden Arbeiten, insbesondere die Benützung von hand- oder motorbetriebenen Rasenmähern und Motorpumpen in Hausgärten, wenn sie geeignet sind, die Öffentlichkeit, insbesondere die Hausbewohner und die Nachbarschaft zu beeinträchtigen.
Nicht zu den ruhestörenden Arbeiten zählen Arbeiten, wenn sie von Gewerbetreibenden und von Landwirten im Rahmen ihres Betriebes ausgeführt werden.
Wir bitten um Beachtung dieser nachbarschützenden Regelungen.
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Hecken und Sträucher zurückschneiden
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dürfen Hecken, Sträucher und Bäume nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Dies gilt auch für die Gehwegbereiche. So ist auf der gesamten Gehwegbreite eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten, die Straße ist bis zu einer Höhe von mindestens 4,20 Metern von Bewuchs freizuschneiden. Grundstückseigentümer und Straßenanlieger haben außerdem dafür zu sorgen, dass Verkehrszeichen durch Anpflanzungen nicht verdeckt werden. Alle Grundstückseigentümer werden gebeten, im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung dieser Verpflichtung nachzukommen. Verstöße gegen diese gesetzliche Maßgabe können für den Grundstückseigentümer bei Unfällen zu Regreßforderungen führen.
Die Müllabfuhrfirma hat das Recht, Straßen, in die Bäume und Sträucher überstehen, nicht mehr zu befahren. Die Tonnen bleiben ungeleert stehen. Dies kann Regressforderungen von Nachbarn nach sich ziehen.
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Hundekot - gesetzliche Pflichten des Halters
Immer wieder ist festzustellen, dass Hundehalter ihren Hund auf öffentlichen Flächen sowie Grünanlagen ausführen und die Hunde dort ihr Geschäft verrichten. Dies führt zu einem zunehmenden Ärgernis für Passanten, wie auch der Gemeinde.
Wir weisen darauf hin, dass der Hundekot vom jeweiligen Halter zu entfernen ist. Dies ist ohne größeren Aufwand möglich, indem eine Plastiktüte mitgenommen wird.
Es ist zudem verboten, landwirtschaftlich genutzte Flächen – insbesondere Wiesen – mit Hundekot zu verunreinigen. Verschmutztes Gras kann besonders bei Rindern und Schafen zu Krankheiten führen. Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Grundstücke nicht verunreinigt oder beschädigt werden dürfen.
Bitte beachten Sie: Gemäß § 3 „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen“ ist es verboten öffentliche Gehwege zu verunreinigen. Jeder Hundehalter hat somit dafür Sorge zu tragen, dass sein Hund kein Häufchen hinterlässt. Bei einem Verstoß kann der Hundebesitzer gemäß Art. 66 Nr. 5 Bayerisches Naturschutzgesetz in Verbindung mit dem o. g. § 3 mit einer Geldbuße von bis zu 500 € belegt werden.
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Naturschutz, Betretung von Flächen
In der Nutzzeit dürfen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen nur auf vorhandenen Wegen, jedoch nicht auf selbst angelegten Trampelpfaden betreten werden. So steht es im Artikel 25 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte; bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
Es werden alle Spaziergänger und Erholungssuchenden gebeten, sich entsprechend zu verhalten. Hundebesitzer sind hier besonders gefordert, Verunreinigungen mit Hundekot von landwirtschaftlich genutzten Flächen, insbesondere Wiesen, zu verhindern. Verschmutztes Gras kann bei Kühen und Rindern zu Krankheiten führen. Das BayNatSchG sieht ausdrücklich vor, dass Grundstücke nicht verunreinigt oder beschädigt werden dürfen.
Hecken und Feldgehölze bieten in unserer Kulturlandschaft vielen Tieren und Pflanzen Lebensmöglichkeiten. In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen daher Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der freien Natur nicht zurückgeschnitten oder auf Stock gesetzt werden (Art. 13 e BayNatSchG).
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Parken
Wir machen auf folgende Verkehrsregeln aufmerksam: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO besteht an engen Stellen gesetzliches Halt- und Parkverbot.
Von einer engen Straßenstelle ist dann auszugehen, wenn der neben dem Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum weniger als 3 Meter beträgt, bei beidseitig geparkten Autos weniger als 3,50 Meter (Urteil des BayOlbLG).
Auch das Parken gegenüber von Grundstücksausfahrten ist auf schmalen Straßen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig. Eine Fahrbahn ist dann als schmal anzusehen, wenn die Grundstücksein- bzw. ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr oder nur unter mäßigem Rangieren möglich ist. Einen Anhalt hierzu gibt die einschlägige Rechtsprechung, wonach zu einer Wendung von 90° der Abbiegende einen halben Wendekreis, bei PKW meistens 5,50 m, benötigt.
Wir bitten um Beachtung. Weisen Sie bitte auch Ihre Besucher auf diese Regelung hin. Bei einem Notfall kann es ansonsten vorkommen, dass Feuerwehr oder Notarzt lebensrettende Sekunden für Rangierarbeiten verschenken müssen. Auch für Müllabfuhr und Bauhof bedeuten falsch geparkte Autos eine zusätzliche Behinderung bei ihrer Arbeit.
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Reiten in der freien Natur
In Bayern haben auch die Reiter das Recht, sich in der freien Natur zu erholen. Dieses Recht ist jedoch zusätzlich zu o. g. Bestimmungen weiteren Beschränkungen unterworfen:
Das Recht auf Naturgenuss und Erholung muss gemeinverträglich ausgeübt werden, d. h. andere Erholungssuchende, wie z. B. Wanderer oder Radfahrer, dürfen durch das Reiten nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 3 BayNatSchG). Wegen der mit dem Pferd verbundenen möglichen Gefahren, Belästigungen oder Behinderungen, sind Reiter zu erhöhter Rücksichtnahme gegenüber anderen verpflichtet, z. B. dürfen sie bei Begegnung mit Fußgängern, etc. nur im Schritt passieren oder müssen stehen bleiben.
Auf Privatwegen in der freien Natur darf unter der Voraussetzung geritten werden, das sich die Wege dafür eignen. Dies richtet sich nach der generellen Beschaffenheit der Wegfläche. Lässt dabei der bauliche Zustand die Gefahr befürchten, dass ein Reitbetrieb tiefe, nachhaltige Hufeindrücke hinterlässt, ist der Weg als für das Reiten ungeeignet anzusehen.
Ein Weg ist dann ein Weg, wenn er zwei deutliche Fahrspuren enthält und durch ein zweispuriges Fahrzeug genutzt werden kann. Einmal mit einem Traktor durch die Wiese gefahren, heißt nicht, daß dies ein Weg ist.
Im Wald ist das Reiten ausschließlich auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
Falls die Witterung (Regen / Frost) die nicht befestigten Wege aufgeweicht hat, können anhaltende Schäden entstehen und dürfen nicht mehr benutzt werden. (Im Sommer, bei großer Hitze können auch Teerstraßen aufweichen.)
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Verkehrsberuhigung - Zone 30
Die Gemeinde erreichen immer wieder Anträge, in Wohngebieten eine Zone 30 einzurichten. Es handelt sich hier meistens um reine Anliegergebiete, d. h. zum Großteil werden die Straßen nur von den Anliegern befahren. Erfahrungsgemäß bringt in solchen Fällen die Einrichtung einer Zone 30 keinen Erfolg, denn „Gewohnheitsraser“ lassen sich von einem solchen Zone-Schild nicht bremsen.
Hier plädieren wir an alle Bewohner, gegenseitig Rücksicht zu nehmen sowie sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet wird. Dies fordert auch § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Zudem möchten wir auf die folgende gesetzliche Bestimmung hinweisen:
Auch wenn keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, gilt nicht immer die Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h. Vielmehr sieht § 3 Abs. 1 StVO vor, dass auf engen und unübersichtlichen Straßen so langsam gefahren werden muß, dass innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Dies kann in Wohngebieten oftmals auch eine wesentlich geringere Geschwindigkeit als 50 km/h erfordern.
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Verkehrssicherungspflicht der Anwohner
Freischneiden von Öffentlichen Verkehrsflächen wegen Sicht- und Durchfahrtsbehinderung für Abfallsammelfahrzeuge
Bitte beachten Sie die Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 27. Dezember 2018. Vielen Dank.
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Winterdienst
Um dem Winterdienst die Arbeit zu erleichtern, bitten wir unsere Bürger, folgende Punkte zu beachten:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO besteht an engen Stellen gesetzliches Halt- und Parkverbot. Von einer engen Straßenstelle ist dann auszugehen, wenn der neben dem Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum weniger als 3 Meter beträgt, bei beidseitig geparkten Autos weniger als 3,50 Meter (Urteil des BayOlbLG).
Bedenken Sie, dass bei Glätte entsprechend mehr Breite notwendig ist. Wir bitten Sie daher, die Fahrzeuge möglichst auf dem eigenen Grundstück (Garage oder Einfahrt) zu parken und die Fahrbahn möglichst breit freizuhalten. Nur so kann gewährleistet werden, dass eine rasche Räumung der Fahrbahn erfolgen kann und Schäden an Fahrzeugen vermieden werden.
Zum Schutz der Fußgänger sollte der unten stehende Auszug aus der gemeindlichen "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" beachtet werden:
§ 9 Sicherungspflicht
1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten
1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder anderen geeigneten Mitteln, nicht jedoch mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11 Sicherungsfläche
1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Reinigungsfläche nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a).
2) Sicherungsfläche ist in den Fällen des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) ein ca. 1 Meter breiter Streifen entlang des Fahrbahnrandes. Das heißt, zwischen dieser Sicherungsfläche und der Grundstücksgrenze ist das Räumgut grundsätzlich zu lagern.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Schnee von Privatgrundstücken auf selbigem Grundstück gelagert werden muss und nicht auf öffentlichen Grund geräumt werden darf.
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